Gründungszuschuss der Agentur für Arbeit
Ab dem 1. August 2006 können Gründer Anträge auf den Gründungszuschuss stellen. Dieser kann wie folgt gewährt werden:
Die Förderdauer beträgt max. 15 Monate. In den ersten neun Monaten wird das Arbeitslosengeld I (ALG I) zuzüglich einer monatlichen Pauschale von 300 Euro ausgezahlt. In den folgenden sechs Monaten umfasst die Förderung lediglich die Pauschale von 300 Euro pro Monat.
Auf die erste Förderphase haben Antragsteller einen Rechtsanspruch. Die Förderung in der zweiten Phase liegt im Ermessen der Arbeitsagenturen.
Zwingende Fördervoraussetzung bleibt wie bisher ein von einer fachkundigen Stelle überprüfter tragfähiger Businessplan.
Bei Zweifeln an der persönlichen Eignung kann die Arbeitsagentur die Teilnahme an Vorbereitungsmaßnahmen zur Gründung verlangen.
Der noch verbleibende Anspruch auf ALG I wird während der Förderung eins zu eins verbraucht.
Die entscheidenden Fristen sind zu beachten.
Ein Tag:
Mindestens einen Tag müssen Sie vor der Gründung arbeitslos gewesen sein, um Gründungszuschuss beziehen zu können. Sie können also bereits am zweiten Tag gründen!
90 Tage:
Vorsicht Falle! Zum Zeitpunkt der Gründung müssen noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld I bestehen. Wer sich erst kurz vor Auslaufen des Arbeitslosengeld I-Anspruchs um die Alternative Selbständigkeit kümmert, erhält keine Förderung mehr.
Ein Jahr:
Ihre Beitragszahlungen in die Arbeitslosenversicherung bestimmen die Höhe des Arbeitslosengeld I-Anspruchs und damit wie hoch der Gründungszuschuss ist, den Sie bekommen.
Zwei Jahre:
Innerhalb der letzten 24 Monate müssen Sie mindestens 12 Monate Beiträge in die Arbeitslosenversicherung geleistet haben, um Anspruch auf Arbeitslosengeld I und somit Gründungszuschuss zu haben.
Der Wortlaut von § 57 Gründungszuschuss
(1) Arbeitnehmer, die durch Aufnahme einer selbständigen, hauptberuflichen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beenden, haben zur Sicherung des Lebensunterhalts und zur sozialen Sicherung in der Zeit nach der Existenzgründung Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
(2) Ein Gründungszuschuss wird geleistet, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit
a) einen Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach diesem Buch hat oder
b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach diesem Buche gefördert worden ist,
2. bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit noch über einen Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 90 Tagen verfügt,
3. der Agentur für Arbeit die Tragfähigkeit der Existenzgründung nachweist und
4. seine Kenntnisse und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit darlegt.
Zum Nachweis der Tragfähigkeit der Existenzgründung ist der Agentur für Arbeit die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle vorzulegen; fachkundige Stellen sind insbesondere die Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, berufsständische Kammern, Fachverbände und Kreditinstitute. Bestehen begründete Zweifel an den Kenntnissen und Fähigkeiten zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit, kann die Agentur für Arbeit vom Arbeitnehmer die Teilnahme an Maßnahmen zur Eignungsfeststellung oder zur Vorbereitung der Existenzgründung verlangen.
(3) Der Gründungszuschuss wird nicht geleistet, solange Ruhenstatbestände nach den §§ 142 bis 144 vorliegen oder vorgelegen hätten.
(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem B(4) Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn nach Beendigung einer Förderung der Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit nach diesem Buch noch nicht 24 Monate vergangen sind; von dieser Frist kann wegen besonderer in der Person des Arbeitnehmers liegender Gründe abgesehen werden.
(5) Geförderte Personen haben ab dem Monat, in dem sie das 65. Lebensjahr vollenden, keinen Anspruch auf einen Gründungszuschuss.
§ 58 Dauer und Höhe der Förderung
(1) Der Gründungszuschuss wird für die Dauer von neun Monaten in Höhe des Betrages, den der Arbeitnehmer als Arbeitslosengeld zuletzt bezogen hat, zuzüglich von monatlich 300 Euro, geleistet.
(2) Der Gründungszuschuss kann für weitere sechs Monate in Höhe von monatlich 300 Euro geleistet werden, wenn die geförderte Person ihre Geschäftstätigkeit anhand geeigneter Unterlagen darlegt. Bestehen begründete Zweifel, kann die Agentur für Arbeit die erneute Vorlage einer Stellungnahme einer fachkundigen Stelle verlangen.